Kirche und Umsatzsteuer

Worum geht es eigentlich?

Ursprünglich sollte mit dem 01.01.2021 die Übergangsregelung für die Besteuerung von Körperschaften des öffentlichen Rechts auslaufen. Danach sollten für die Umsatzsteuer neue Regelungen gelten. Infolge des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020 ist diese Frist um zwei Jahre auf den 01.01.2023 verlängert worden, so dass zwei Jahre Zeit gewonnen wurden, um den sich stellenden, neuen Anforderungen in allen Bereichen gerecht zu werden.

Diese Frist wurde nunmehr durch das Jahressteuergesetz 2022 um weitere 2 Jahre verlängert, so dass nunmehr Zeit bis zum 01.01.2025 bleibt sich auf die Neuregelungen einzustellen.

Da schon in den letzten zwei Jahren viele Zweifelsfragen geklärt werden konnten, ist zu erwarten, dass auch in der Zeit bis zum 31.12.2024 noch viele mit der Umstellung verbundene Probleme und Fragen von der Verwaltung und auch dem Gesetzgeber einer Lösung zugeführt werden, so dass der Einstieg in die Neuregelung zum 01.01.2025 auch rechtlich gesicherter erfolgen können wird.

Umsatzsteuer wird dann nicht mehr nur im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art erfasst, sondern spielt eine Rolle bei allen Einnahmen, die seitens der Körperschaft des öffentlichen Rechts erzielt werden.

Von einer Besteuerung ausgenommen sind nach wie vor die Bereiche, in denen die Körperschaft hoheitlich tätig ist, was bei der Kirche dort der Fall ist, wo sie ihrem Verkündigungsauftrag nachkommen. Taufen, Hochzeiten oder Beerdigungen, ebenso wie der Konfirmationsunterricht oder der gesamte Bereich der Seelsorge sind daher nach wie vor nicht von der Umsatzsteuer erfasst. Ausnahmen bei der Umsatzsteuer wird es auch dort geben, wo kirchliche Stellen füreinander Dienstleistungen erbringen, wenn die Inanspruchnahme und Erbringung der Leistungen verpflichtend ist, wenn ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, das heißt eben kein Wahlrecht besteht, dass eine andere, private Stelle beauftragt werden kann.

Da ein solcher Anschluss- und Benutzungszwang gesetzlich zu regeln ist, müssen die Gemeinden hier abwarten, was durch die Landeskirche im Rahmen von gesetzlichen Regelungen vorgegeben wird.

In anderen Bereichen, das heißt dort, wo Kirche nichts anderes macht, als andere Unternehmer auch, gelten für sie die gleichen Bedingungen, wie sie auch für alle anderen Unternehmer gelten.

Der Verkauf von Kaffee und Kuchen oder anderen Getränken, unterliegt daher genau wie die Veranstaltung von Trödelmärkten, die Unterhaltung einer Kleiderkammer, einer Bibliothek oder andere Tätigkeiten, zukünftig der Umsatzbesteuerung.

Überall dort, wo Einnahmen erzielt werden, ist daher auch zu fragen, wie diese Einnahmen umsatzsteuerlich zu bewerten sind.

Wichtig ist zu wissen, dass die Unternehmereigenschaft damit verbunden ist, dass der Unternehmer selbst nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet sein darf. Überall dort, wo Umsatzsteuer zu erheben ist, ergibt sich daher auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges.

Ebenfalls von Bedeutung ist, dass es im Umsatzsteuerrecht nicht darauf ankommt Gewinne zu machen, entscheidend ist allein, dass Einnahmen erzielt werden.

Zunächst muss daher untersucht werden, wo seitens der Gemeinde oder einer anderen kirchlichen Körperschaft Einnahmen erzielt werden.

Nur da, wo dies der Fall ist, macht es Sinn, auch über eine Entlastung von der in diesen Bereichen anfallenden und gezahlten Umsatzsteuer nachzudenken.

Dass Einnahmen erzielt werden, heißt allerdings noch lange nicht, dass auch Umsatzsteuer zu erheben ist.

Im Rahmen der Umsatzsteuer wird unterschieden zwischen steuerbaren, steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen. Nur steuerbare Umsätze können überhaupt steuerpflichtig sein. Viele steuerbare Umsätze sind grundsätzlich von der Steuer befreit und weiterhin gelten für mache Umsätze noch besondere Regeln zur Ermittlung der Umsatzsteuerschuld.

So ist die Durchführung von Jugendfreizeiten ebenso von der Steuer befreit, wie die Veranstaltung von Konzerten mit eigenen Chören und Orchestern.

Andere Umsätze sind zwar grundsätzlich steuerfrei, können aber unter bestimmten Bedingungen steuerpflichtig gemacht werden. So ist die Vermietung von Immobilien grundsätzlich steuerfrei, erfolgt die Vermietung jedoch an einen anderen Unternehmer, für dessen Unternehmen und führt dieser Unternehmer nur steuerpflichtige Umsätze aus, so besteht die Möglichkeit, auf die Steuerfreiheit dieses Umsatzes zu verzichten (Option zur Umsatzsteuer). Bei einer Vermietung von Wohnraum ist das in keinem Fall möglich. Wohnraummieten sind immer von der Umsatzsteuer befreit. Nur bei kurzfristiger Vermietung kann hier etwas anderes gelten.

Es ist also immer genau zu schauen, was im Einzelfall günstig ist und was sich daraus ergibt.

Wichtig und unabdingbar für eine zutreffende Ermittlung der Umsatzsteuerschuld ist die richtige und vollständige und vor allem getrennte Erfassung von Einnahmen und Ausgaben.

Verkauft zum Beispiel eine Gruppe im Rahmen eines Kirchenkaffees Kaffee und Kuchen, so ist hier zu gewährleisten, dass eine getrennte Erfassung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt. Wurde in der Vergangenheit diese Verpflichtung vielleicht nicht so eng gesehen, weil ja schließlich nur zählt, was nachher tatsächlich übrigbleibt, so sieht das jetzt anders aus und hat eigentlich auch schon immer anders ausgesehen.

Hier einfach nur die Summe, die übrig bleibt zu verbuchen, ist unzulässig und führt zu falschen Ergebnissen, die dann seitens des Finanzamtes, vorsichtig ausgedrückt, gar nicht gern gesehen werden, da ja schließlich die Umsatzsteuer von der Einnahme zu entrichten ist und dann zu schauen ist, ob auch alle Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug wirklich vorliegen.

Auch ist zu beachten, dass Gruppen, die in der Gemeinde durch ihre Tätigkeit Einnahmen erwirtschaften, dann den übrig bleibenden Betrag nicht einfach „spenden“ können. Es handelt sich hier um Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde, die hierfür auch steuerlich verantwortlich ist. Diese Bereiche nicht im Rahmen der gemeindlichen Buchführung zu erfassen, bedeutet, dass die betreffenden Gruppen selbst für die Versteuerung sorgen müssten und unter Umständen die gesamte Tätigkeit auch noch Ertragssteuern auslösen würde, was bei der Gemeinde wahrscheinlich nicht der Fall wäre.

Hier ist es Aufgabe der Gemeinde ihre für sie tätigen Gemeindemitglieder zu schützen und ihnen einen geschützten Bereich für ihre Aktivitäten zu bieten. Da alles was erwirtschaftet wird dann grundsätzlich in den Gemeindehaushalt eingeht, ist unter Umständen mit den sich engagierenden Gemeindemitgliedern zu verhandeln, dass die von ihnen erwirtschafteten Einnahmen nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden. Um es allen Gruppen und Stellen in der Gemeinde zu erleichtern, die bestehenden Aufzeichnungspflichten auch zu erfüllen, werden wir hier Vorlagen und Hilfen entwickeln, die dann im Downloadbereich allen zugänglich sein sollen.