Übergangsregelung für die Anwendung des § 2b UStG bis 31.12.2024 verlängert
Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt, so dass die verpflichtende Anwendung des § 2b UStG ab dem 01.01.2023 jetzt tatsächlich um zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verschoben worden ist.
Diese Änderung zum Umsatzsteuergesetz ist erst kurz vor Toresschluss noch in das Jahressteuergesetz gelangt und dann im Deutschen Bundestag bereits am 02.12.2022 beschlossen worden.
Die Neufassung der Regelung des § 27 Abs. 22a Satz 1 UStG lautet entsprechend der Bundestagsdrucksache Mehr erfahren [...]