Vielfach heißt es, dass Kirchengemeinden doch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen sollen, da man sich dann nicht mehr um die Umsatzsteuer und alles andere kümmern muss, oder es wird gesagt, dass aufgrund der Kleinunternehmerregelung für die meisten Kirchengemeinden Umsatzsteuer sowieso kein Thema ist. Klingt erst mal ganz schick, ob das wirklich so ist und was die Kleinunternehmerregelung eigentlich ist, soll hier dargestellt werden.
Die sogenannte Kleinunternehmerregelung findet sich im § 19 des Umsatzsteuergesetzes. Die nach den Regelungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetzes geschuldete Umsatzsteuer wird demnach bei Unternehmern nicht erhoben, die im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als EUR 17.500 eingenommen haben und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als EUR 50.000 einnehmen werden.
Entsprechend der Neuregelung der Kleinunternehmerregelung durch das 3. Bürokratieentlastungsgesetz, wird die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze ab dem 01.01.2020 auf EUR 22.000,00 angehoben, so dass für 2021 bereits mit dieser höheren Grenze geplant werden kann.
Kleinunternehmer sein und bleiben kann eine Kirchengemeinde also dann, wenn sie im Kalenderjahr dauerhaft weniger als EUR 17.500 (EUR 22.000 ab 2020) an Umsatz erzielt. Werden mehr als EUR 17.500 (EUR 22.000 ab 2020) an Umsatz erzielt führt das unweigerlich spätestens im übernächsten Jahr zu einer Steuerpflicht.
Erzielt eine Kirchengemeinde nicht mehr als EUR 17.500 (EUR 22.000 ab 2020) Umsatz im Jahr, so ist sie Kleinunternehmen. Es muss dafür also nicht extra ein Antrag gestellt werden oder eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden.
Nur wenn die Kleinunternehmerregelung nicht gewünscht ist, obwohl deren Voraussetzungen gegeben sind, muss der Verzicht gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Eine solche Verzichtserklärung kann gegenüber dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung abgegeben werden.
Wird gegenüber dem Finanzamt auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, so ist man 5 Jahre lang an diese Erklärung gebunden. Ein Verzicht lediglich für ein Jahr ist also nicht möglich.
Zur Ermittlung, ob die Grenze von EUR 17.500 (EUR 22.000 ab 2020) überschritten wird, sind nicht alle Einnahmen der Gemeinde mitzuzählen. Einnahmen aus dem nichtunternehmerischen Bereich, also dem Bereich der Verkündigung bleiben außen vor. Mitzuzählen sind alle Lieferungen und Leistungen der Gemeinde gegen Entgelt (Gesamtumsatz), die ihren unternehmerischen Bereich betreffen.
Hiervon können alle Umsätze abgezogen werden, die durch Verkauf von Anlagevermögen entstanden sind (s. § 19 Abs. 1 Satz 2) und auch die meisten (nicht alle!) steuerfreien Umsätze können herausgerechnet werden (s. § 19 Abs. 3 UStG).
Soweit aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer zu zahlen ist, hat das natürlich auch zur Konsequenz, dass das Finanzamt keine Vorsteuer (also gezahlte Umsatzsteuer) erstattet. Wer Kleinunternehmer ist, wird daher quasi wie ein Privatmensch behandelt, der weder Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, noch Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet bekommt.
Als Kleinunternehmer darf daher auch keine Umsatzsteuer in Rechnungen ausgewiesen werden. Werden Rechnungen geschrieben, so sollte einfach nur der Betrag aufgeführt werden, der zu zahlen ist und dann sollte auf der Rechnung der Hinweis erscheinen: Kleinunternehmerrechnung gemäß § 19 UStG. Damit weiß dann der Rechnungsempfänger auch gleich, warum keine Steuer ausgewiesen worden ist.
Erfolgt ein Umsatzsteuerausweis, obwohl die Kleinunternehmerregelung gilt, so ist der Umsatzsteuerausweis unberechtigt und die ausgewiesene Umsatzsteuer muss notwendig an das Finanzamt abgeführt werden (§ 14c Abs. 2 UStG).
Immer daran zu denken ist selbst bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung, dass Kleinunternehmer dennoch Unternehmer bleiben und für sie daher nicht alle umsatzsteuerlichen Pflichten wegfallen. So gelten auch für Kleinunternehmer Verpflichtungen zur Abführung von Umsatzsteuer, wenn z.B. in bestimmten Fällen des § 13b UStG der Leistungsempfänger die Steuer abführen muss.
Weiterhin müssen natürlich auch Kleinunternehmer darauf achten, dass ihre Bücher ordnungsgemäß geführt sind, schon allein deswegen, weil im Zweifel ja auch nachgewiesen werden muss, dass die Grenzen nicht überschritten wurden.
Werden hier Umsätze nicht zutreffend in voller Höhe erfasst und stellt sich später heraus, dass dies dann auch noch zu einem Überschreiten der Kleinunternehmergrenze geführt hat, ist die Umsatzsteuer aus allen steuerpflichtigen Umsätzen herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen und das unter Umständen sogar für mehrere Jahre. Hier gilt es also aufzupassen, dass auch bei Geltung der Kleinunternehmerregelung die geführten Aufzeichnungen in Ordnung sind.
Ob es Sinn macht, dass eine Kirchengemeinde auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet muss immer im Einzelfall entschieden werden und es muss beachtet werden, dass eine Bindung an den Verzicht von zumindest 5 Jahren eintritt.
Sinn macht der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung in der Regel dann, wenn viel Vorsteuerbeträge vom Finanzamt zurück gefordert werden können, zum Beispiel weil im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen auch große Anschaffung erfolgen müssen.