Begriffsklärungen zur Umsatzsteuer III Mehrwertsteuer – Vorsteuer

Im Zusammenhang mit Umsatzsteuer wird immer wieder auch von Mehrwertsteuer und von Vorsteuer gesprochen. Keine Angst, das sind keine weiteren Steuern, sondern Mehrwertsteuer und Vorsteuer sind lediglich anderen Bezeichnungen für die Umsatzsteuer.

Unter Mehrwertsteuer wird dabei die Umsatzsteuer verstanden, die jemand in Rechnung stellt.

Vorsteuer hingegen bezeichnet die Umsatzsteuer, die jemanden in Rechnung gestellt wurde.

Die Mehrwertsteuer des Leistenden ist also die Vorsteuer des Leistungsempfängers.

Schreibe ich eine Rechnung, so weise ich dort Umsatzsteuer in Form von Mehrwertsteuer (MwSt) aus, die ich dann an das Finanzamt abführen muss. Gezahlt hat die Umsatzsteuer ja der Kunde und der Unternehmer ist insoweit nur für das Einziehen der Umsatzsteuer bei seinem Kunden und die anschließende Abführung der so vereinnahmten Umsatzsteuer an das Finanzamt zuständig.

Erhalte ich eine Rechnung, so stellt die dort ausgewiesene Umsatzsteuer für mich Vorsteuer (VSt) dar, die das Finanzamt erstattet, da ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens nicht mit Umsatzsteuer belastet werden darf.

Wichtig zu wissen ist weiterhin, dass die abzuführende Umsatzsteuer (MwSt) im Rahmen der Regelbesteuerung, völlig unabhängig von einer Rechnungstellung, bereits zu dem Zeitpunkt entsteht, an dem die steuerpflichtige Lieferung oder Leistung ausgeführt worden ist. Die Verpflichtung zur Abführung ist also unabhängig von einer Rechnung und einem darin enthaltenen Umsatzsteuerausweis.

Die Umsatzsteuer im Rahmen der Regelbesteuerung, also der sogenannten Sollversteuerung zu ermitteln, entspricht auch dem NKF System, also dem doppischen System, dass im Kirchenkreis Dortmund bereits nächstes Jahr eingeführt wird.

Bei der als Vorsteuer vom Finanzamt zu erstattenden Umsatzsteuer sieht das allerdings anders aus.

Die Möglichkeit sich Vorsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen, ist davon abhängig, dass die Lieferung oder Leistung erbracht worden ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Für den Vorsteuerabzug ist also eine ordnungsgemäße Rechnungstellung grundsätzlich unabdingbar.

Völlig unwichtig ist in beiden Fällen, ob eine Zahlung erfolgt ist. Im Rahmen der Regelbesteuerung muss Umsatzsteuer also bereits dann abgeführt werden, wenn die Lieferung oder Leistung erfolgt ist, und Vorsteuer muss immer schon bereits dann geltend gemacht werden, wenn die Lieferung oder Leistung erbracht wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Auf die Bezahlung kommt es erst einmal nicht an.

Da im Rahmen der üblichen unternehmerischen Tätigkeiten einer Kirchengemeinde überwiegend Bareinnahmen vorliegen, wird im Regelfall die Erbringung der Leistung und die Bezahlung zusammenfallen.

Die auf dem Gemeindefest verkaufte Bratwurst wird übergeben und gleich bezahlt, so dass die abzuführende Umsatzsteuer auch vereinnahmt wurde und so die Gemeinde nicht Vorleistung treten muss.

Wurden die Würstchen für das Gemeindefest auf Rechnung geliefert, so ist die in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer in dem Monat geltend zu machen, in dem die Lieferung erfolgt ist und die Rechnung übersandt wurde. Erfolgt die Bezahlung dann zum Beispiel erst einen Monat später, ist das für die Erstattung der Vorsteuer durch das Finanzamt unerheblich.

Wichtig ist genau darauf zu achten, dass alle mit Vorsteuer behafteten Kosten, die im Zusammenhang mit der umsatzsteuerpflichtigen Leistungserbringung stehen, erfasst werden.

Nicht nur beim Einkauf der Würstchen für das Gemeindefest ist daher an die Vorsteuer zu denken, sondern auch beim Kauf von Bänken, die unter anderem für das Gemeindefest gebraucht werden oder bei den Kosten für die Räume, in denen umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden, ist immer auch an einen vielleicht möglichen Vorsteuerabzug zu denken. Wenn ein Unternehmer schon nicht mit Vorsteuer belastet werden darf, dann sollte hier auch nichts verschenkt werden.

Wer das alles noch mal nachlesen möchte, kann sich auch unser Infoblatt Nr. 9 anschauen.

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