In diesem Blog geht es vornehmlich um Fragen zur Umsatzsteuer. Wenn daher an dieser Stelle von Steuerpflicht gesprochen wird, so bezieht sich dies in der Regel auf die Steuerpflicht im Rahmen der Umsatzsteuer. Sollte es mal ausnahmsweise nicht um Umsatzsteuer, sondern um Ertragssteuern gehen, die ja im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art (BgA) durchaus Bedeutung haben können, dann werden wir das besonders kenntlich machen.
Voraussetzung dafür, dass eine Lieferung oder sonstige Leistung umsatzsteuerpflichtig sein kann ist, dass sie überhaupt steuerbar ist.
In § 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird beschrieben, welche Lieferungen und sonstigen Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, also steuerbar sind.
Dies sind vornehmlich die Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Die Steuerbarkeit eine Lieferung oder sonstigen Leistung setzt also voraus, dass sie im Inland ausgeführt wurde, was ja eigentlich auch klar ist, da das deutsche Umsatzsteuergesetz ja nur für das gelten kann, was in Deutschland passiert.
Was genau unter dem Begriff Inland zu verstehen ist, kann übrigens in § 1 Abs. 2 UStG nachgelesen werden.
Wird eine Lieferung oder sonstige Leistung im Ausland ausgeführt, dann kann sie hier nicht besteuert werden, ist also nicht steuerbar, unabhängig davon, ob der, der sie aufgeführt hat, ein Unternehmer in Deutschland ist.
Das Umsatzsteuergesetz enthält deshalb auch eine Reihe von Regelungen, aus denen sich ergibt, wo denn ein Umsatz eigentlich ausgeführt wird.
Weiterhin muss die Lieferung oder sonstige Leistung von einem Unternehmer ausgeführt worden sein.
Nun könnte man ja einwenden, dass eine Kirchengemeinde, ein Kirchenkreis oder eine andere kirchliche Einrichtung keine Unternehmer sind und auch keine solche sein wollen, so dass sie schon deshalb mit der Umsatzsteuer nichts zu tun haben.
Es wäre zwar schön, wenn das für eine Kirchengemeinde so einfach wäre, sich aus der Umsatzsteuer zu verabschieden, aber leider enthält das Umsatzsteuergesetz in § 2 UStG eine eigene Regelung dazu, wann jemand Unternehmer ist und auf den Willen, Unternehmer zu sein, kommt es dabei nicht an.
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt; mehr ist nicht erforderlich und auch mit philosophischen Betrachtungen zu dem, was gewerblich oder beruflich sein kann, kommt man nicht weiter, da anschließend klar gesagt wird, dass gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist, selbst wenn die Absicht Gewinn zu erzielen fehlt.
Damit ist klar, dass auch eine Kirchengemeinde Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein kann, wenn sie etwas unternimmt, um damit Einnahmen zu erzielen, auch wenn es ihr nicht darum geht, mit der Tätigkeit auch Gewinn zu machen.
Eine Einschränkung zur Unternehmereigenschaft von Kirchengemeinden und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gibt es allerdings doch noch und die steht in § 2b UStG und damit genau in dem Paragraphen, aufgrund dessen es diesen Blog überhaupt gibt.
In § 2b Abs. 1 UStG wird nämlich gesagt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des gerade genannten § 2 UStG mit seiner Unternehmerdefinition gelten, wenn sie Tätigkeit ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, sie also aufgrund der für sie geltenden Gesetze, Verordnungen oder Satzungen tätig werden.
Für den Bereich Kirche bedeute das, dass für sie eine Unternehmereigenschaft nicht gegeben ist, wenn sie aufgrund ihrer eigenen kirchlichen Rechtssetzung im Rahmen der Vermittlung des christlichen Glaubens tätig wird, auch dann, wenn dabei Gebühren oder Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden.
Diese Regelung wird zwar allgemein weit gesehen, Schluss ist aber mit Ausnahme auf jeden Fall dann, wenn sie zu Wettbewerbsverzerrungen führt.
Ein Schlupfloch für Kirchengemeinden stellt die Regelung des § 2b UStG ebenfalls nicht dar. Es mag zwar sein, dass eine Kirchengemeinde im Rahmen des Kirchkaffees oder des Gemeindefestes ganz intensiv auch mit der Vermittlung des christlichen Glaubens beschäftigt ist, der Verkauf von Kaffee und Kuchen oder anderen Dingen ist aber, ebenso wenig, wie die Fremdvermietung des Gemeindebullis, durch eine kirchliche Gebührenverordnung oder ein Kirchengesetz geregelt, sondern unterliegt den gleichen Regelungen, die für alle anderen Gaststätten, Kaufhäuser oder Autovermietungen auch gelten.
Klar ist daher, dass der § 2b UStG diese Bereiche, in denen zudem Wettbewerb mit anderen Unternehmen vorliegt, nicht von der Steuerbarkeit ausnimmt.
Die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Kirchengemeinde, die nicht in Zusammenhang mit der Erfüllung des Verkündigungsauftrages stehen, sind daher, so sie im Inland ausgeführt werden, was regelmäßig der Fall sein dürfte, steuerbar im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Weitere Erläuterungen finden Sie auch in unserem Infoblatt Nr. 7.
Der nächste Beitrag befasst sich mit steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen.