Im Jahressteuergesetz 2022 ist eine Änderung des § 4 Nr. 20 UStG vorgesehen, die für die Chöre und Orchester der Kirchengemeinden eine erhebliche Erleichterung bringen kann, da keine Anträge auf Anerkennung bei den zuständigen Regierungspräsidien mehr gestellt werden müssen.
Nach dem Entwurf im Jahressteuergesetz 2022 ist vorgesehen, dass in § 4 Nr. 20 a) UStG die Worte: „Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände“ durch „Einrichtungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts“ ersetzt werden.
Damit ergäbe sich durch die geplante Neuregelung im Jahressteuergesetz 2022 eine Gleichstellung der Einrichtungen der Kirchen mit denen der staatlichen Stellen, so dass die Steuerbefreitung unmittelbar gegeben wäre, ohne dass erst eine Bescheinigung notwendig wird, dass diese Einrichtungen die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen, wie die staatlichen Stellen.
Bei den betroffenen Einrichtungen handelt es sich um Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst.
Wird die Regelung in geltendes Recht umgesetzt, so erübrigt sich das Antrags- und Bescheinigungsverfahren für Chöre, Orchester, Bibliotheken etc. und auch die Freistellung nach § 4 Nr. 20 b) UStG für Veranstaltungen dürfte sich vereinfachen, wenn hier kirchliche Einrichtungen beteiligt sind.