Eine Kirchengemeinde ist zum Glück ein lebendiges Gebilde. Klar, es gibt in der Kirchenordnung Regelungen, wie die Gemeinde organisiert ist und wer für was zuständig ist, aber das schließt ja zum Glück nicht aus, dass sich unter dem Dach der Kirchengemeinde ein Posaunenchor selbst organisiert, sich eine feste Gruppe bildet, die miteinander Motorradausflüge unternimmt und sich regelmäßig zum Quatschen im Gemeindehaus trifft oder dass Menschen sich in einer Kochgruppe organisieren und damit das Gemeindeleben zudem kulinarisch bereichern.
Wenn in die Gemeinden hineingeschaut wird, lässt sich diese Auflistung fast unendlich fortsetzen und das ist ja auch gut so. Kirche ist lebendig und christliches Leben kann in allen Bereichen stattfinden.
Da unser Blick hier erst mal ein steuerlicher ist, stellt sich für uns die Frage: sind all diese Gruppen der Kirchengemeinde zuzuordnen und befinden sich damit unter dem schützenden Dach der Gemeinde oder sind die Menschen, die sich organisieren, selbst für sich verantwortlich, ohne dass sich die Kirchengemeinde hier kümmern muss?
Wichtig ist diese Unterscheidung deshalb, weil die betreffenden Gruppen in finanziellen und steuerlichen Dingen entweder nach den Regeln der Kirchengemeinde spielen müssen oder sie wirklich selbst steuerlich in Erscheinung treten müssten, was für viele Gruppen gar nicht zu leisten sein dürfte. Einen Mittelweg gibt es hier nicht.
Versteht sich eine Gruppe von Menschen als eigener Verein, muss er auch dafür Sorge tragen, dass er seine rechtlichen und steuerlichen Verpflichtungen erfüllt und es muss klar sein, wer in diesem Fall für was verantwortlich ist.
Wurde nicht bereits ein eingetragenen Verein, ein e.V. gegründet, wie das zum Beispiel bei der Frauenhilfe der Fall ist, kann grundsätzlich eine solche Gruppe eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) sein, hier gelten dann die Regelungen der §§ 705 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder es kann auch ein nicht rechtsfähiger Verein nach § 54 BGB vorliegen, für den im Ergebnis auch wieder die Vorschriften für die Gesellschaft (GbR) Anwendung finden.
Nehmen wir mal ein Gruppe Menschen, die zusammen einen Posaunenchor bilden möchte.
Diese Gruppe kann sich als Teil der Kirchengemeinde verstehen und sie wird vielleicht sogar vom Kantor oder der Kantorin der Kirchengemeinde geleitet. Sie kann sich aber auch als selbständig und unabhängig von der Kirchengemeinde verstehen.
Im letzteren Fall muss sich der Posaunenchor selbst organisieren und zwar vollständig. Bekommt er für Auftritte ein Entgelt, so muss er dies selbst versteuern und muss auch entsprechend selbst gegenüber dem Finanzamt die notwendigen Erklärungen abgeben. Wird im Rahmen eines Auftritts ein Schaden verursacht, so haften hierfür die Mitglieder ebenso selbst.
In diesem Fall wäre sicherlich anzuraten, dass ein Verein gegründet wird, zum Beispiel „Posaunenchor der Kirchengemeinde Sonnenschein e.V.“. Dieser Verein hat dann eine eigene Rechtspersönlichkeit und wäre dann als solcher nach außen verantwortlich.
Soll eine von der Kirchengemeinde unabhängige, selbständige Organisation nicht gegründet werden, müssen die für die Kirchengemeinde geltenden Regelungen auch von der betreffenden Gruppe eingehalten werden, da diese dann ja Teil der Kirchengemeinde ist.
Das bedeutet vor allem, dass alle finanziellen Bewegungen über die Kassen und die Buchhaltung der Kirchengemeinde abgebildet werden müssen und zwar so, wie dies die kirchlichen und steuerrechtlichen Regelungen vorsehen. Insbesondere im Hinblick auf die zum 01.01.2021 kommenden umsatzsteuerlichen Änderungen ist es erforderlich, dass alle Einnahmen richtig und vollständig erfasst werden, damit die Kirchengemeinde vollständige und zutreffende Umsatzsteuervoranmeldungen und –erklärungen abgeben kann.
Nur so kann die Kirchengemeinde die ihr obliegenden Pflichten erfüllen und der Gruppe den ausreichenden und notwendigen Schutz geben.
Eigenständige Konten von Gruppen darf es in diesem Fall nicht geben, nur Konten der Gemeinde selbst, deren Kontenbewegungen zeitnah im Kreiskirchenamt zu erfassen sind. Gleiches gilt für Barkassen. Auch hier sind zeitnah, das bedeutet bei Barkassen täglich, Aufzeichnungen nach den kirchlichen und vor allem auch steuerlichen Regelungen zu führen und diese sind vollständig und zeitnah an das Kreiskirchenamt weiter zu leiten, damit dann jeder einzelne Geschäftsvorfall auch im Rahmen der Buchhaltung der Kirchengemeinde spätestens bis zum Ende des Folgemonats abgebildet werden kann und muss.
Alles was eingenommen und ausgegeben wird, sind in diesem Fall Einnahmen und Ausgaben der Kirchengemeinde, auch wenn zum Beispiel für den Posaunenchor oder die Kochgruppe in der Buchhaltung ein eigenes Abrechnungsobjekt eingerichtet worden ist und mit der Gruppe vereinbart wurde, wie und wofür eingenommene Mittel verwendet werden.
Eigene Spar- oder Bankkonten der Gruppen gehen in diesem Fall gar nicht und die von diesen Gruppen erzielten Überschüsse können nicht als Spenden deklariert werden, da die Einnahmen, die erzielt worden sind und die Ausgaben, die getätigt worden sind, bereits als Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde im Rahmen der Buchhaltung der Gemeinde erfasst worden sind. Das bedeutet allerdings nicht, dass nicht geregelt werden kann, dass die erzielten Überschüsse den Gruppen zur Verfügung stehen sollen, oder für bestimmte Zwecke eingesetzt werden sollen. Das geht alles und ist im Haushalt der Kirchengemeinde abzubilden.
Werden diese Regelungen eingehalten, kann die Kirchengemeinde die Verantwortung für die Gruppen übernehmen und kann beruhigt dann vollständige und richtige Steuererklärungen abgeben.
Soweit Gruppen in der Kirchengemeinde diese Regeln nicht einhalten wollen, müssen sie die Verantwortung für ihre Aktionen vollumfänglich selbst tragen und können auch nicht als Teil der Kirchengemeinde deren Schutz genießen, da die Kirchengemeinde dann nicht mehr gewährleisten kann, dass sie ihre eigenen Pflichten, insbesondere gegenüber dem Finanzamt, einhalten kann.
Im Infoblatt Nr. 11 haben wir für Sie alles nochmal zusammen gefasst.
Guten Tag,
wie es denn mit den Freud- und Leidkassen von Gemeindegruppen? Ist da was zulässig, um zB. der Chorleiterin einen Blumenstrauß zu schenken, oder einem erkrankten Gruppenmitglied eine Karte zu schicken?
Vielen Dank für Ihre Antwort und Hilfe.
Hallo Frau Farenholtz,
vielen Dank für Ihre gar nicht so einfach zu beantwortende Anfrage, die sicherlich auch noch mal einen eigenen Blogbeitrag wert ist.
Wenn es sich um eine reine Freud- und Leidkasse handelt, die also nur aus Beiträgen der Gruppenmitglieder gespeist wird und auch nur dem Zweck dient, mal einen Blumenstrauß zum Geburtstag zu finanzieren oder einem erkranken Gruppenmitglied eine Karte zu schicken, dann ist eine Erfassung dieser Kasse im Rahmen der Buchführung der Gemeinde nicht notwendig.
Voraussetzung ist aber, dass die Kasse von der Gruppe selbst verwaltet wird und das Geld sollte dann auch nicht auf ein Sparbuch oder ein anderes Konto eingezahlt werden, das wiederum auf die Gemeinde lautet. Das führt nämlich dazu, dass das Geld erst einmal als Geld der Gemeinde angesehen wird, steht ja dann auch Gemeinde drauf.
Etwas anderes, als die Beiträge der Mitglieder der Gruppe, sollte ebenfalls nicht in die Freud- und Leidkasse fließen. Werden hier zum Beispiel auch Erlöse von Veranstaltungen oder andere Einnahmen erfasst, dann bedarf es der konkreten Entscheidung, ob die Gruppe zur Kirchengemeinde gehört. Wenn ja, dann muss auch bei der Kirchengemeinde eine Erfassung erfolgen. Wenn nein, es sich also um eine eigenständige Gruppe handelt, muss sie auch steuerlich als eigene Gruppe in Erscheinung treten und selbst für eine ordnungsgemäße Abrechnung sorgen.
Kurz gesagt, eine reine Freud- und Leidkasse einer Gruppe, die von der Gruppe selbst verwaltet wird, ist und bleibt unser Ansicht nach Angelegenheit der jeweiligen Gruppe. Wenn dort etwas anderes Eingang findet, als Beiträge der Gruppenmitglieder, dann muss wirklich sehr genau hingeschaut werden und differenziert werden, ob die Gruppe zu Kirchengemeinde gehört oder nicht und wie mit der Gruppe umzugehen ist.
Wir hoffen, Ihnen hiermit etwas weiter geholfen zu haben und freuen uns auf eine Rückmeldung.