Übergangsregelung zu § 2b UStG wird bis 31. Dezember 2022 verlängert

Die Bundesregierung hat am 06.05.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen.

Bestandteil des Gesetzes ist auch die Verlängerung der eigentlich zum 31.12.2020 auslaufenden Übergangsregelung zu § 2b UStG.

Begründet wird dies seitens der Bundesregierung, nachdem bereits zuvor wiederholt von den Ländern, insbesondere auch von NRW, eine Verlängerung gefordert wurde, und auch seitens der EU keine Vorbehalte gegen eine solche Verlängerung erklärt worden sind, wie folgt:

„Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wird auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Beibehaltung des bisherigen Endes der Übergangsfrist würde hier nachhaltige Folgen für die interkommunale Zusammenarbeit, die Daseinsvorsorge sowie die Leistungsfähigkeit insbesondere der Kommunen, aber auch anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts haben.“

Die erste Lesung ist bereits für die kommende Woche geplant, die 2. und 3. Lesung sollen dann in der 22. KW 2020 erfolgen, so dass der Bundesrat das Gesetz bereits im Juni verabschieden kann.

Für uns heißt das: Wir haben dringend nötige Zeit gewonnen, um uns auf die Umstellung vorzubereiten, insbesondere da auch unser Terminplan durch die Corona-Krise erheblich durch geraten ist.

Wir können uns also freuen und die uns geschenkte Zeit nutzen, um alle noch verbliebenen Themen umfassend und in Ruhe angehen zu können.

Selbst Corona hat daher was Gutes.

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