Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt, so dass die verpflichtende Anwendung des § 2b UStG ab dem 01.01.2023 jetzt tatsächlich um zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verschoben worden ist.
Diese Änderung zum Umsatzsteuergesetz ist erst kurz vor Toresschluss noch in das Jahressteuergesetz gelangt und dann im Deutschen Bundestag bereits am 02.12.2022 beschlossen worden.
Die Neufassung der Regelung des § 27 Abs. 22a Satz 1 UStG lautet entsprechend der Bundestagsdrucksache 20/4729 wie folgt:
„Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2023 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt werden.“
Diese erneute und überraschende Verlängerung der Übergangsfrist führt dazu, dass die Körperschaften des öffentichen Rechts und damit auch die kirchlichen Körperschaften bis einschließlich des Jahres 2024 die Regelungen des alten Umsatzsteuerrechts weiter anwenden können. Es bleibt damit bei der bisherigen ertragssteuerlich orientierten Betrachtung, dass Umsatzsteuer nur dort in Anfall geraten kann, wo ein der Körperschaftsteuer unterliegender Betrieb gwerblicher Art (BgA) gegeben ist.
Die kommenden zwei Jahre können daher nochmals genutzt werden, erkannte Schwachstellen zu beseitigen und vor allem ein gut funktionierendes internes steuerlichen Kontrollsystem (TCMS) aufzubauen.
Auch werden die kommenden zwei Jahre noch mal mehr Klarheit über die Möglichkeiten des Vorsteuerabzuges mit sich bringen, der Entwurf eines BMF-Schreibens liegt bereits vor, und auch andere Änderungen und Ergänzungen des Umsatzsteuerrechts können in Ruhe auf ihre Praxistauglichkeit geprüft werden.