Nach dem nunmehr vorliegenden Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 scheint die weitere Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des inzwischen nicht mehr ganz so neuen § 2b UStG bis zum 31.12.2026 wahrscheinlich.
Demnach sind die Neuregelungen für die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die Übergangsregelung in Anspruch genommen haben, erst ab dem 01.01.2027 anzuwenden.
Begründet wird diese erneute Verlängerung mit dem Fortbestehen von Zweifelsfragen bei der Rechtsanwendung, die bei den Verantwortlichen nach wie vor zu großer Verunsicherung führe. Dass damit immer noch keine Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und der auch der Rechtssprechung des EuGH erreicht wird, scheint dabei ohne Bedeutung zu sein.
Egal, wie man zu dieser geplanten Maßnahme stehen mag, die erneute Verlängerung würde zu einer beispiellosen Übergangsfrist von 11 Jahren führen. Eine solche Verlängerung schafft weder Planungssicherheit noch Glaubwürdigkeit und die Motivation von Beschäftigten, sich mit den Problemen der Umsetzung zu auseinander zu setzen, dürfte langsam auch auf den 0-Punkt sinken.
Seinen wir also gespannt, was die Verwaltungsbürokratie noch für Überraschungen für uns bereit hält.