Spenden sind eine schöne Sache, es kommt Geld in die Kasse, ohne dass hieran das Finanzamt in Form von Umsatzsteuer oder sonstige Steuern zu beteiligen ist. Da liegt doch die Überlegung nahe, auf einen Eintritt für ein Konzert oder eine andere Veranstaltung zu verzichten und dafür einfach eine Spende zu verlangen.
Ganz so einfach ist das leider nicht und da auf diese Idee schon viele andere gekommen sind, haben hierüber bereits Finanzgerichte entschieden und Kommentatoren sich Gedanken gemacht.
Zunächst einmal ist eine Spende immer eine freiwillige Leistung. Es darf daher keine Verpflichtung geben zu spenden. Weiterhin muss eine Spende immer unentgeltlich sein, das heißt, es darf für den Spender keine Gegenleistung geben. Alles was nicht freiwillig und unentgeltlich eingesammelt wird, ist daher keine Spende.
Wird also bereits an der Kirchentür gesagt, dass für die Teilnahme am Konzert eine „Spende“ von 5€ erwartet wird und werden dann nur Teilnehmer eingelassen, die diese „Spende“ leisten, dann liegt ein Entgelt vor.
Aber auch wenn eine Zahlung freiwillig erfolgt, kann es sein, dass tatsächlich ein Leistungsaustausch vorliegt, der dann umsatzsteuerrechtlich zu bewerten ist.
Der Bundesfinanzhof (Urt. v. 09.12.2014 Az. X R 4/11) sieht das bereits dann als gegeben an, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem Vorteil zusammen hängt, wobei dieser nicht unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss.
Jetzt muss am allerdings wissen, dass der Bundesfinanzhof dies in einem Urteil gesagt hat, in dem es darum ging, dass jemand ein Grundstück zu einem sehr günstigen Preis erworben hat und dann später eine sehr hohe Spende geleistet hat, was er sonst nie gemacht hat.
Ob man daher nach diesem Urteil auch eine Spende nach einem Konzert bereits als Entgelt sehen muss, kann bezweifelt werden.
Hier ist ein Urteil des Thüringischen Finanzgerichtes aus dem Jahre 2015 schon hilfreicher, auch wenn das Urteil keine kirchliche Veranstaltung betraf.
Keine Spende liegt nach dem Urteil zumindest dann vor, wenn Besucher nur eingelassen werden, wenn sie „spenden“, alle Besucher denselben Betrag „spenden“, die Besucher die „Spende“ als Eintrittsgeld verstehen, es keinen Hinweis darauf gibt, wofür gespendet werden soll und auch keine Spendenbescheinigung angeboten wird.
Anders ausgedrückt spricht viel dafür, dass tatsächlich eine echte Spende vorliegt, wenn alle Besucher eingelassen werden, unabhängig davon, ob sie eine Spende geleistet haben, besser noch, wenn am Eingang erst gar keine Spendenbox steht.
Weiterhin sollte dann ausdrücklich um eine Spende gebeten werden, wobei deutlich der Zweck der Spende benannt werden sollte, z.B. für die Renovierung der Orgel oder auch für die Kirchenmusik und es sollte jedem frei gestellt werden, welchen Betrag er dann spendet.
Weiter hilft auch das Urteil des hessischen Finanzgerichts (Urt. v. 12.09.2005 Az. 6 K 3097/00), das eine Entgeltspflicht nicht bereits dadurch als begründet ansieht, dass im Zusammenhang mit kostenfreien Leistungen, um eine Spende gebeten wird.
Zusammenfassend kann daher meines Erachtens gesagt werden, dass wenn nach einem Konzert oder einer anderen Veranstaltung, für die kein Eintritt verlangt wurde und zu dem jeder auch eingelassen wurde, um eine Spende für einen konkreten Zweck gebeten wird, hier immer noch eine Spende vorliegt und kein Entgelt.
In diesem Zusammenhang sollte auch nicht vergessen werden, dass Konzerte nach § 4 Nr. 20 UStG sowieso vielfach steuerfrei sein können.
Kurz zusammengefasst finden Sie alles auch in unserem Infoblatt Nr. 10.