Es fällt bei vielen Gelegenheit auf, dass in Abrechnungen, zum Beispiel für Gemeindefeste oder Konzertveranstaltungen, neben Einnahmen für Speisen, Getränke oder eben Eintrittsgeldern auch Spenden auftauchen. Liegen hier wirklich Spenden vor?
Allgemein werden unter einer Spende Geld- und Sachzuwendungen verstanden, die von einer Person oder einem Unternehmen freiwillig und unentgeltlich zur Förderung spendenbegünstigter Zwecke geleistet werden, ohne dass eine Gegenleistung erfolgt.
Eine Spende ist daher nur dann gegeben, wenn die Zuwendung freiwillig erfolgt ist und keine, das heißt auch keine teilweise Gegenleistung im Spiel war.
Von Freiwilligkeit kann immer dann ausgegangen werden, wenn keine Verpflichtung bestanden hat, weder aus rechtlichen noch aus sonstigen Gründen, etwas zu geben.
Auch der Begriff der Gegenleistung wird sehr weit gesehen. Es muss hier nicht direkt ein Austausch im Sinne von Geld gegen Ware vorliegen, es reicht bereits aus, wenn sich durch die „Spende“ ein anderer Vorteil erkauft wird, wie zum Bespiel den Gemeindesaal für eine private Feier nutzen zu dürfen.
Die Aufteilung eines einheitlichen Entgeltes in Spende und Entgelt wird gleichfalls nicht als zulässig angesehen.
So kann im Rahmen des Verkaufs von Würstchen auf dem Gemeindefest nicht steuerlich wirksam gesagt werden, dass für ein Würstchen 1,50€ zu bezahlen sind, davon aber 0,50€ eine Spende für die Orgel sind. In diesem Fall ist der gesamte Betrag Entgelt und unterliegt der Umsatzsteuer. Gleiches gilt auch, wenn für ein Würstchen bezahlt werden soll und dann auf die Herausgabe des Wechselgeldes verzichtet wird. Auch hier liegt umsatzsteuerlich keine Spende, sondern Entgelt vor.
Das bedeutet trotzdem nicht, dass die 0,50€, die für das Würstchen mehr bezahlt worden sind, nicht für die Orgel verwendet werden können.
Anderes kann nur dann gelten, wenn kein Bezug zur Gegenleistung besteht, also zum Beispiel auf dem Gemeindefest zusätzlich eine Spendenbox aufgestellt ist, mit der Spenden für die Instandhaltung der Orgel gesammelt werden sollen. Die darin eingesammelten Beträge wären dann wirklich als Spenden anzusehen und sind bei der Umsatzsteuer außen vor.
Dass bei dem Spender tatsächlich ein Aufwand entstehen muss, also bei ihm wirklich ein Abfluss von Mitteln erfolgen muss, dürfte sich von selbst verstehen.
Weiter ist entscheidend, dass der echte Spender sein Geld auch zur Förderung eines spendenbegünstigten Zweckes geben will, der von dem Empfänger in der Regel auch unmittelbar verfolgt werden muss.
Zahlt daher ein echter Spender freiwillig und selbstlos an eine Kirchengemeinde einen Geldbetrag für kirchliche Zwecke, kann die Kirchengemeinde ihm hierüber auch eine Spendenbescheinigung ausstellen.
Was kirchliche Zwecke sind, können wir der Regelung des § 54 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) entnehmen. Demnach gehört zu diesen Zwecken folgendes:
- die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern;
- die Abhaltung von Gottesdiensten;
- die Ausbildung von Geistlichen;
- die Erteilung von Religionsunterricht;
- die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten;
- die Verwaltung des Kirchenvermögens;
- die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener;
- die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.
Da die Kirchenmusik in erster Linie für die Liturgie bestimmte Musik und damit Bestandteil des Gottesdienstes ist, kann natürlich eine echte Spende auch für die Kirchenmusik der Gemeinde erfolgen.
Erhält dagegen eine Kirchengemeinde eine freiwillige und selbstlose Zuwendung im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gemeindefestes, z.B. in Form einer „Kuchenspende“, so liegt hier keine Zuwendung für einen kirchlichen Zweck vor und es kann auch keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.
In einem solchen Fall handelt es sich um eine einfache Schenkung/Zuwendung, die natürlich problemlos möglich ist. Der Zuwendende hat hier eben nur keine steuerlich anzuerkennende Zuwendung getätigt und seine Zuwendung/Schenkung hat für ihn daher keine steuerlichen Auswirkungen.
Spenden annehmen und bescheinigen kann eine Kirchengemeinde auch für andere mildtätige oder gemeinnützige Zwecke, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, was jeweils im Einzelfall zu prüfen ist.
Im Infoblatt Nr. 12 haben wir dies alles noch mal dargestellt.