Warum es besser sein kann, auf einen Umsatzsteuerausweis zu verzichten

Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Umsatzbesteuerung für öffentlich-rechtliche Körperschaften ist deutlich geworden, dass auch Kirchengemeinden und andere kirchliche Körperschaften in vielen Bereichen umsatzsteuerlich als Unternehmer anzusehen sind.

Bedeutet das nun, dass eine Kirchengemeinde jetzt auch immer Rechnungen schreiben muss, in der Umsatzsteuer ausgewiesen ist?

Die Antwort lautet hier ganz klar und eindeutig: nein!

Die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer wird grundsätzlich nicht erst dann fällig, wenn eine Rechnung erstellt wurde, sondern bereits dann, wenn die Lieferungen oder sonstigen Leistungen erfolgt sind, also der Sachverhalt, an den das Gesetz die Umsatzsteuerpflicht knüpft, verwirklicht worden ist. Einer Rechnung bedarf es hierfür überhaupt nicht.

Auch ist wichtig zu wissen, dass nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes eine Rechnung jedes Dokument sein kann, mit dem über eine Lieferung oder Leistung abgerechnet wird und zwar gleichgültig, wie dieses Dokument bezeichnet ist, s. § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG.

Weiterhin sagt das Umsatzsteuergesetz in § 14c UStG, dass ein unrichtiger Steuerausweis immer die Verpflichtung zur Abführung der unrichtig ausgewiesenen Steuer zur Folge hat.

Wurde also versehentlich Umsatzsteuer berechnet, obwohl es sich um eine umsatzsteuerfreie Lieferung oder Leistung gehandelt hat, oder wurde ein falscher Steuersatz benutzt, so muss die Steuer notwendig an das Finanzamt gezahlt werden.

Das tut natürlich weh, da hierdurch die Einnahmen geschmälert werden und ist zudem ärgerlich, da ein Ausweis gar nicht nötig gewesen wäre.

In den meisten Bereichen, in denen Gemeinden als umsatzsteuerliche Unternehmer aktiv sind, werden auch gar keine Rechnungen geschrieben oder verlangt. So wird die Bratwurst auf dem Gemeindefest oder der Kaffee im Kirchcafé auch nach wie vor ohne Rechnung über den Grill oder den Tresen gehen.

Dort, wo Rechnungen üblicher Weise geschrieben werden, zum Bespiel im Friedhofsbereich, ist mit dem Umsatzsteuerausweis auf der Rechnung höchste Vorsicht geboten, zumal der Ausweis auch nicht wirklich nötig ist.

Nutzen könnten den Umsatzsteuerausweis nämlich nur Unternehmer und auch nur für ihr Unternehmen und eine GmbH wird eher im Handelsregister als auf dem Friedhof beerdigt.

In aller Regel erfolgen im Bereich des Friedhofes Abrechnungen gegenüber Privatpersonen, für die ein Ausweis keine wirkliche Bedeutung hat, da sie die Umsatzsteuer sowieso selbst tragen müssen und nicht vom Finanzamt erstattet bekommen können. Hier zählt eh nur das, was zu bezahlen ist und da ist die Umsatzsteuer im Zweifel sowieso enthalten.

Was unter welchen Voraussetzungen im Bereich der Friedhöfe steuerpflichtig ist, soll an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt werden, festzuhalten ist jedoch, dass es hier noch viele Unsicherheit gibt und man daher immer auf der sicheren Seite ist, wenn nicht ohne Not ein Ausweis erfolgt.

Sollte doch mal von einem Abrechnungsempfänger verlangt werden, dass ein Ausweis erfolgt, dann empfiehlt es sich, wenn man sich nicht ganz sicher ist, dass es sich tatsächlich um eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder Leistung gehandelt hat und der Rechnungsempfänger auch ein Unternehmer ist, der für sein Unternehmen gehandelt hat, vorher beim U2b-Team Rücksprache zu halten, ob der verlangte Ausweis tatsächlich zutreffend ist.

Merke: Jeder unzutreffende Ausweis kostet unnötig Geld

4 Antworten auf „Warum es besser sein kann, auf einen Umsatzsteuerausweis zu verzichten“

  1. Hallihallo. Ich möchte gerne der Kirche eine P. A. (Gesangsanlage) abkaufen. Ich möchte sie in meine Buchhaltung tun. Darf die Kirche eine Rechnung mit ausgewiesener MWSt. stellen?
    Vielen Dank im Voraus
    Kirchebner Michael

    1. Hallo Herr Kirchebner,
      vielen Dank für Ihre Frage. Ich gehe mal davon aus, dass die Kirchengemeinde die Gesangsanlage nicht im Rahmen eines Betriebes der gewerblichen Art (BgA) veräußert und dass die Gemeinde zur Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 optiert hat. In diesem Fall darf/kann die Kirchengemeinde Ihnen keine Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis erstellen, da hier keine steuerpflichtige Lieferung/Leistung vorliegt. Wird trotzdem eine Rechnung mit offenem Steuerausweis erstellt, dann ist dieser Ausweis unrichtig, mit der Folge, dass die Gemeinde die offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG dennoch an das Finanzamt abführen muss und Sie selbst keine Vorsteuer geltend machen können, da der Ausweis unzutreffend ist.
      Ich hoffe, diese Antwort reicht Ihnen aus, sonst fragen Sie bitten nochmal nach.
      Gruß aus Lünen
      Thomas Grabowski

    1. Hallo Frau Andreae,
      Vielen Dank für Ihre Frage, da Sie mir Gelegenheit gibt gleich ein paar Grundregel der Umsatzsteuer zu erläutern.
      Die Beurteilung, ob eine Lieferung oder Leistung nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes steuerbar oder nicht steuerbar, steuerpflichtig oder nicht steuerpflichtig ist, hängt zunächst einmal mit dem konkreten Umsatz zusammen.
      Der hier von Ihnen angesprochene Umsatz betrifft die Überlassung eines Raumes. § 4 Nr. 12 a) UStG stellt die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerfrei, wobei auch die Vermietung einzelner Teile (z.B. Zimmer, kleiner Verkaufsflächen innerhalb eines Gebäudes etc.) Gegenstand der Steuerbefreiung ist.
      Der Vermieter erbringt daher eine steuerbare, aber steuerfreie Leistung. Darauf, dass Leistungsempfänger eine Kirchengemeinde ist, kommt es hier gar nicht mehr an.
      Von Bedeutung wird dies aber an einer anderen Stelle. Nach § 9 UStG besteht die Möglichkeit für den Vermieter einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig zu behandeln. Er kann zur Umsatzsteuer optieren.
      Diese Möglichkeit ist allerdings beschränkt. Nach § 9 Abs. 2 UStG ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nur dann möglich, wenn die Vermietung an einen anderen Unternehmer erfolgt, der das Vermietungsobjekt ausschließlich zur Erzielung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
      Will die Kirchengemeinde einen Raum anmieten, um darin zum Beispiel einen Gottesdienst zu feiern, dann ist sie nicht Unternehmer und die Vermietung muss notwendig steuerfrei bleiben. Der Vermieter hat hier nicht die Möglichkeit den Umsatz steuerpflichtig zu machen.
      Mietet die Kirchengemeinde als Unternehmer die Räume an, weil sie dort eine Verkaufsstelle einrichten will, in der sie ausschließlich Umsätze tätigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, dann kann der Vermieter auch bei einer Kirchengemeinde zur Umsatzsteuer optieren, also die Vermietung steuerpflichtig machen. In diesem Fall kann die Kirchengemeinde die an den Vermieter gezahlte Umsatzsteuer aber auch vom Finanzamt erstattet bekommen.
      Anders zu beurteilen ist der Fall, dass tatsächlich eigentlich keine Raummiete, sondern eine Veranstaltung vereinbart wurde, also die Gestellung des Raumes selbst in den Hintergrund tritt und hier Getränke und ein Buffet geliefert werden und zudem auch noch die Eingangskontrolle gestellt wird. Diese Leistungen sind dann immer steuerpflichtig, egal ob sie an eine Kirchengemeinde oder ein Unternehmen erfolgen.
      Ich hoffe, ich habe Ihre Frage richig verstanden und konnte sie so beantworten.
      Wenn Sie wissen wollten, ob eine Kirchengemeinde, wenn sie selbst vermietet, von ihrem Mieter Umsatzsteuer verlangen muss, dann gilt das gleiche, nur umgedreht. Die Vermietung durch die Kirchengemeinde ist nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei, es sei denn, es werden Räume zur kurzfristigen Beherbergung vermietet oder Abstellplätze für Fahrzeuge. Diese und ein paar andere Vermietungen sind nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nämlich nicht befreit.

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